Führungskräfte müssen mehr Transparenz schaffen

Aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen für Insolvenzen und Sanierungsverfahren muss die Unternehmensführung Risiken noch klarer dokumentieren. Dies hat weitreichende Auswirkungen auf die Haftung.

Um den negativen Auswirkungen von COVID-19 entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber Anpassungen im Insolvenzrecht vorgenommen. U. a. hat das 2. COVID-19 Gesetz die Pflicht zur Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf 120 Tage verlängert. Hintergrund ist, dass Unternehmen durch die aktuelle Situation teils massiven Liquiditätsengpässe haben, diese aber aufgrund der staatlichen Entschädigungszahlungen in absehbarer Zeit behoben werden sollten. Damit soll sichergestellten werden, dass Unternehmen trotz finanzieller Schwierigkeiten weiter  bestehen können und eine Insolvenz durch ein Sanierungsverfahren abgewendet werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Grundsätzlich dient § 69 IO dazu, die Interessen der Gläubiger im Falle einer Insolvenz zu wahren. Kommt es zu einer Insolvenzverschleppung, können bei juristischen Personen Schadenersatzansprüche von Gläubigern gegen die jeweiligen verantwortlichen Organe entstehen. Des Weiteren führt eine Insolvenzverschleppung durch die verantwortlichen Organe zu einer Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Regelungen, die eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Gesellschaft auslösen kann. Die Interessen der Gläubiger stehen also schon ab dem Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Fokus des Unternehmens. Die Haftung der Geschäftsführung, die anders als in einer Regelinsolvenz unternehmerisch verantwortlich bleibt, besteht weiterhin nach bekannten Gesetzen (GmbHG, AktG, etc.). 

Neue Pflichten, neue Risiken

Das neue Gesetz sieht vor, dass Schuldner, die nicht schon vor dem Auftreten der Pandemie materiell insolvent waren, in der erstreckten Frist aussichtsreichen Sanierungsbemühungen unternehmen können.

Das bedeutet bei drohender Zahlungsunfähigkeit, dass in aller Regel ein realistische und auf Fakten basierende Fortbestehensprognose zugrunde zu legen ist. Im Falle einer Überschuldung ist jedenfalls eine Überschuldungsprüfung im zweistufigen Prüfungsverfahren durchzuführen und sofern Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, ist die Fortbestehensprognose jedenfalls zu dokumentieren und an die zukünftigen Entwicklungen anzupassen.

Das Gesetz  schafft eine neue Klarheit, da sich bisher Überschneidungen beim Prognosezeitraum für die Bestimmung der drohenden Zahlungsunfähigkeit bzw. der Feststellung einer Überschuldung ergaben. Deshalb ist für Unternehmen nun eine Liquiditätsplanung über einen mittelfristigen Horizont essenziell. Mögliche nachträgliche Abweichungen aufgrund des langen Planungshorizonts müssen revisionssicher dokumentiert werden. Können Führungskräfte diese geforderte Transparenz nicht bieten, kann unter anderem der Vorwurf einer Insolvenzverschleppung im Raum stehen. Die neue Gesetzgebung führt zu noch mehr Pflichten – und damit zu einem höheren Risiko einer Pflichtverletzung. Die Haftung aus verspäteter Insolvenzantragsstellung, die sogenannte Masseschmälerungshaftung, bleibt wie bisher bestehen. Bei der Nutzung des Sanierungsverfahrens ist jedoch eine besondere Sorgfalt geboten. Unternehmen müssen im Ernstfall nachweisen können, dass sie gemäß ihrer Verpflichtung zur ordentlichen Geschäftsführung sowie im Sinne der Gläubigerinteressen handeln.

 

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29.03.2021

Ihr Kontakt

Süleyman Yenier, BSc