Neue EU-Verordnung: Mehr Schutz und Transparenz für den Non-Food-Markt

Gute Aussichten für alle VerbraucherInnen: Im Juli 2021 greift die neue EU-Marktüberwachungsverordnung (MÜ-VO) in Österreich. Sie soll eine einheitliche Marktüberwachung für Non-Food-Produkte sicherstellen. Ziel ist es, das Sicherheitsrisiko nicht rechtskonformer Produkte zu verringern und Wettbewerbsverzerrungen am Markt abzubauen. Wir beleuchten die Details sowie mögliche Folgen für Unternehmen.

Dank Globalisierung und Digitalisierung haben wir heute überall und jederzeit Zugang zu Produkten aus aller Welt. Bei allem Fortschritt entfällt damit jedoch auch die Möglichkeit, ein Produkt vor dem Kauf kritisch zu prüfen. So landen mit einem Wisch auf dem Smartphone unzählige Produkte in Europa, die nicht den lokal geltenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Oft wissen VerbraucherInnen nicht, woher die bestellten Produkte ursprünglich kommen. Direktlieferungen aus China überschwemmen regelrecht den österreichischen Markt.

Neue Geschäftsmodelle verringern Qualitäts-Transparenz

Es wird zunehmend beobachtet, dass neue Geschäftsmodelle zu Fragmentierung und Deprofessionalisierung führen. Ein Beispiel: Im sogenannten FBA-Business („Fulfillment by Amazon“) kann nahezu jede Person via eigenem Onlineshop zum Händler von Produkten werden, ohne ein Lager oder Logistikkapazitäten vorhalten zu müssen. Das funktioniert folgendermaßen: Der Amazon-Händler kann seine Produkte direkt vom Hersteller an das Amazon-Lager liefern und von dort versenden lassen, ohne die Produkte jemals selbst gesehen oder geprüft zu haben. Auch das sogenannte Dropshipping macht nachhaltig auf sich aufmerksam. In zahlreichen YouTube-Videos wird dieser „Streckenhandel“ als Geschäftsmodell beworben, bei dem mit minimalem Kapitaleinsatz viel Geld vom Sofa aus zu verdienen sei.

Das Dropshipping ist ebenfalls ein E-Commerce-Geschäftsmodell, bei dem der Onlinehändler Ware verkauft, die er selbst gar nicht besitzt. Der Händler bestellt die Ware nach dem Einkauf des Kunden im Onlineshop bei einem Großhändler oder Hersteller, der sie dann direkt zum Kunden versendet. Genaue Kenntnisse über Produktsicherheit und Anforderungen an den Umweltschutz sind sehr oft nicht gegeben.

 

Erhöhter Schutz als primäres Ziel

Die europäische Rechtsprechung wurde bislang insbesondere den komplexen Lieferketten des internationalen Onlinehandels nicht gerecht. Dies möchte die MÜ-VO ändern. Sie bildet zukünftig den Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten, deren Konformitätsanforderungen derzeit in ca. 70 einzelnen Verordnungen und Richtlinien geregelt sind. Sowohl die Befugnisse der Behörden als auch die Haftung der Beteiligten werden erheblich ausgeweitet. Übergeordnetes Ziel der neuen Marktüberwachungsverordnung, die ab dem 16. Juli 2021 greift, ist der Schutz von VerbraucherInnen vor nicht konformen Produkten.

 

Die neue MÜ-VO basiert auf 10 zentralen Stützpfeilern:

Zu den verantwortlichen Wirtschaftsakteuren gehören zukünftig neben den Herstellern, ihren Bevollmächtigten und den Importeuren auch die sogenannten Fulfillment-Center und -Dienstleister. Die Neuregelung zielt darauf ab, auch Verkaufsplattformen wie Amazon mit in die Verantwortung für die Produktsicherheit zu nehmen. Die Marktüberwachung erfasst demnach in Zukunft alle Stufen der Lieferkette – angefangen von der Einfuhr bis hin zum digitalen Vertrieb.
 

Ein Produkt gilt fortan nicht erst mit seiner erstmaligen (physischen) Bereitstellung auf dem EU-Markt als „in Verkehr gebracht“, sondern schon dann, wenn es online oder über eine andere Form des Fernabsatzes an EndnutzerInnen in der EU zum Verkauf angeboten wird. 

Bestimmte Produkte – u. a. Elektronikgeräte und Bauprodukte – dürfen künftig nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Verantwortlicher (Hersteller, Importeur, Bevollmächtigter, Fulfillment-Dienstleister) für alle rechtlichen Vorgaben zur Produktsicherheit zur Verfügung steht.

Wer ein Produkt auf dem EU-Markt bereitstellt, muss eine für die Marktüberwachung verantwortliche Person benennen.

Die Wirtschaftsakteure müssen u. a. das Vorhandensein der Konformitätserklärung überprüfen, diese bereithalten und den Behörden auf Anforderung die technische Dokumentation zur Verfügung stellen.

Alle Marktakteure – auch die Plattformbetreiber – sollen mit der Marktüberwachung kooperieren.

Die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden werden verstärkt. Künftig können die Behörden neben der Vorlage von Dokumenten und technischen Spezifikationen auch den Zugang zu eingebetteter Software fordern, einschließlich der Befugnis, Kopien davon anzufertigen. Ferner können sie Auskunft zu Lieferkette, Vertriebsnetz, den auf dem Markt befindlichen Produktmengen sowie zu anderen Produktmodellen verlangen, die identische technische Merkmale wie das betreffende Produkt aufweisen. Zudem können sie Informationen darüber einfordern, wer Eigentümer einer Webseite ist, auf der Produkte zum Verkauf angeboten werden. Sie können ferner unangekündigte Inspektionen vor Ort sowie physische Überprüfungen von Produkten durchführen und bekommen ein entsprechendes Betretungsrecht zugewiesen. Am Ende dürfen die Behörden die Durchführung von geeigneten Korrekturmaßnahmen, einen Vertriebsstopp und auch einen Rückruf anordnen.

Eine zentrale Verbindungsstelle mit Koordinierungsverantwortung soll die Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern stärken.

Ein Unionsnetzwerk soll die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission koordinieren mit dem Ziel, die Marktüberwachung gesamteuropäisch zu straffen.
 

Daneben sieht die Richtlinie die Intensivierung des Informationsaustausches zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten über die Warnsysteme RAPEX und ICSMS vor, inklusive einer Schnittstelle zum Zoll. So dürfen auch die Zollbehörden in Zukunft Produkte an der Grenze festhalten, wenn die vorgeschriebenen Unterlagen nicht beigefügt sind bzw. Zweifel an der Echtheit, der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Unterlagen bestehen. Gleiches gilt, wenn das Produkt nicht richtig gekennzeichnet, etikettiert oder mit einer falschen CE-Kennzeichnung versehen ist.

Unsere Empfehlung

Die geplanten Regelungen führen zur Umsetzung neuer Maßnahmen und zu neuen Haftungspotenzialen der betroffenen Unternehmen. Wir raten deshalb zu prüfen, ob die Betriebs-Haftpflicht-Versicherung adäquaten Versicherungsschutz bietet und sich mit der Rückrufkostendeckung zu beschäftigen. Funk unterstützt Sie gerne dabei.

Konkrete Ausgestaltung ist Ländersache

Die EU-Mitgliedsstaaten sind durch die Verordnung aufgerufen, in ihrem nationalen Recht Sanktionen zu verankern. Wie die neuen Maßnahmen umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Vielen ist noch nicht bewusst, welche Auswirkungen in den neuen Regelungen steckt. Seriöse Wirtschaftsakteure könnten gestärkt werden und sich positiv abheben. Gleichzeitig sollten sie sich noch mehr auf den Aspekt der Produkt-Compliance konzentrieren, um abgesichert zu sein.

11.06.2021

Ihr Kontakt

Süleyman Yenier, BSc