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  2. Produkthaftung verschärft: neue gesetzliche Grundlagen

Neue EU-Produkthaftungs-Richtlinie (2024/2853): Was österreichische Unternehmen jetzt wissen müssen

Mit der neuen EU-Produkthaftungs-Richtlinie 2024/2853, die am 8. Dezember 2024 in Kraft trat und bis 9. Dezember 2026 in nationales Recht umzusetzen ist, kommt die größte Reform seit 36 Jahren auf österreichische Unternehmen zu – die verschuldensunabhängige Einstandspflicht für mangelhafte Produkte und daraus folgende Personen- und Sachschäden gegenüber Verbrauchern wird erheblich verschärft und auf bisher nicht erfasste Bereiche und Branchen ausgedehnt, die zu erbringenden Ersatzleistungen werden erweitert und der Kreis der Betroffenen Unternehmen und die Haftung von Lieferanten wird vergrößert.
 

Ihr Kontakt

Mag. Andreas Gobold

+43 1 58910 - 293
E-Mail schreiben

Die wichtigsten Änderungen bzw. Neuerungen sind

  • quantitativ: die Erweiterung des Begriffs "Produkt" von 'rein' körperlichen Erzeugnissen auch auf 'nicht körperliche'
  • qualitativ: grundlegende inhaltliche und zeitliche Haftungserweiterungen
  • prozessual: wesentliche Änderungen der Beweisregelungen zugunsten von Geschädigten (Vermutung eines Produktfehlers)

Zentrale Haftungserweiterungen stellen dar

  • die Ausdehnung des Produktbegriffs von aktuell ausschließlich physischen Produkten auf nicht körperliche Produkte:
    Software, Apps und KI-Systeme gelten hinkünftig als "Produkt", ausgenommen nicht gewerbliche Open-Source-Software, E-Books, Filme oder Musikdateien.
  • die zeitliche Erweiterung des Haftungszeitraums durch Haftung für Upgrades und Updates:
    für bereits ausgelieferte Produkte gilt ab Inkrafttreten die Haftungsbegründung bei wesentlichen Änderungen zur ausgelieferten Ware ("Upcycling") und bei Software-Updates
  • die Erweiterung des Adressatenkreises für Haftungsansprüche:
    der Haftungsdurchgriff trifft hinkünftig neben den Herstellern und Importeuren auch Onlineplattformen und 'fulfillment'-Dienstleister
  • die Ausdehnung von Einstandspflichten von Personen- und Sachschäden auch auf immaterielle Güter die Haftung für den Verlust nicht gewerblicher Daten:
    Schadenersatzanspruch Geschädigter bei Schäden an privaten Daten

Beweisregeländerungen

  • Verpflichtung zur Offenlegung von Beweismitteln ("discovery") durch den beklagten Unternehmer
  • Vermutung des Vorliegens eines Produktfehlers
  • bei Nichtvorlage von Beweismitteln durch den Unternehmer,
  • bei offensichtlichen Verstößen gegen die Produktsicherheit oder
  • bei offensichtlicher Funktionsstörung
  • Wahrscheinlichkeitsabwägung anstatt eines Vollbeweises in komplexen technischen Fällen
     

Was Unternehmer jetzt tun müssen

  • Kritische Prüfung der aktuellen Kommunikations- und Dokumentationspraxis
  • Änderung der Qualität von "geschäftlichen" Informationen und “Geschäftsgeheimnissen”
  • Prüfung der vorhandenen Versicherungslösungen betreffend “Produkthaftung”
  • Unternehmer müssen Änderungen umsetzen
     

Wir begleiten Sie bei den neuen Haftungsanforderungen

Ihre Berater:innen des Teams der Funk International Austria GmbH stehen Ihnen bei der Analyse Ihres Versicherungsschutzes gerne zur Verfügung und sorgen dafür, dass Sie für die neuen Haftungen bestmöglich vorbereitet sind.

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