Betriebsstilllegung infolge des Coronavirus

Mit der vorübergehenden Betriebsstilllegung infolge des Coronavirus (COVID-19), ausgelöst durch behördliche Anordnung oder zum Schutz der Mitarbeiter, fallen in der Regel die produktionsspezifischen und geschäftsbezogenen Risiken vorübergehend weg. Vor Ort können hierdurch zusätzliche Gefahrenpotenziale entstehen.

Checkliste Maßnahmen bei Betriebsstilllegung

Durch vorübergehende Betriebsstilllegungen aufgrund von COVID-19 können Gefahrenpotentiale entstehen. Unsere Checkliste umfasst alle Konsequenzen und Maßnahmen und bietet eine Hilfestellung im Ernstfall.

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Rechtzeitig Sicherheitsmaßnahmen treffen

Zusätzliche Gefahrenpotentiale können zum Beispiel durch Brandstiftung, Sabotage, Diebstahl und Vandalismus entstehen. Eine Gefährdung von angrenzenden, noch im Betrieb befindlichen Produktionsbereichen ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen. Eine frühe Erkennung von Störungen an Betriebsanlagen durch Mitarbeiter ist nicht zu erwarten, da sie nicht ständig anwesend sind. Risikogerechte Sicherheitsmaßnahmen müssen daher rechtzeitig geplant und umgesetzt werden.

Rechtliche und versicherungsrechtliche Konsequenzen

Der Versicherer und auch die zuständigen Behörden müssen über eine geplante Betriebsstilllegung rechtzeitig informiert werden, da diese bei den Versicherern als anzuzeigende Gefahrerhöhung bewertet wird und bei Genehmigungsbehörden sich dadurch Äderungen in der Betriebsbewilligung/Genehmigung ergeben können. Zudem sehen die Versicherungsverträge Obliegenheiten auch für eine vorübergehende Betriebsstilllegung (in der Regel über 76 Stunden) vor, bei deren Nichteinhaltung der Versicherungsschutz versagt werden kann.
Die Maßnahmen sind in jedem Fall als Mindestanforderung auf die Obliegenheiten des Vertrages abzustimmen. Diese sind in den einzelnen Versicherungsbedingungen geregelt und werden nachstehend nur exemplarisch aufgezählt:

  •  Verschluss der Außentüren und Tore mit bündigem Sicherheitsschloss

  • Absperrung nicht zwingend benötigter Versorgungseinheiten z.B. Wasser, Gas, Strom, technische Gase

  • Sicherstellung der Funktionalität (z.B. Wartung, Kontrolle) aller sicherheitstechnischen Einrichtungen z.B. Brandmeldeanlagen, Löschanlagen und Einrichtungen, Einbruchmeldeanlagen, Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen

  • Aufhebung von Interventions-, Verzögerungsschaltungen und Sicherstellung, dass Meldungen an ständig besetzte Stellen (Feuerwehrleitstelle, Wachdienst, Polizei) ergehen

  • Entfernung/Vermeidung von Brandlasten an  Maschinen, Gebäuden und Umzäunungen
  • Bei Wartungs-/Reparaturarbeiten – Einhaltung der Sicherheitsunterweisungen, Heißerlaubnisschein

In jedem Fall sind die bestehenden Versicherungsverträge/Bedingungen auf den Einzelfall zu prüfen und die Maßnahmen dann verbindlich festzulegen. Gleichzeitig ist es wichtig, die Deckung im Rahmen der Sachversicherung auf die veränderte Risikosituation anzupassen, um weiterhin einen lückenlosen Versicherungsschutz zu gewährleisten. Die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, z. B. bei Vorliegen einer Gefahrerhöhung, sind zu beachten.

 

Ziele der Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstilllegungen

  • Schutz vor unbefugtem Zutritt zum Betriebsgelände und -gebäude (Sicherung gegen Brandstiftung, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Vandalismus

  • Minimierung von Zündquellen und betrieblichen Brandlasten einschließlich Anlagerungen

  • Sicherstellung der Funktionsbereitschaft aller vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und -anlagen

  • Schutz von Gebäuden und sonstigen technischen Anlagen vor weiteren Gefahren, z. B. Sturm, Überschwemmung und Schäden durch Leitungswasser

  • Schutz, Kontrolle und Überwachung der IT-Landschaft, insbesondere in Hinsicht auf Cyber-Attacken

 

In der Praxis bewährte Empfehlungen

  • Alle stillgelegten Maschinen und sämtliche Zubehörteile sind gründlich zu reinigen, zu konservieren und notfalls mit Schutzhüllen zu versehen, um sie im funktionsbereiten Zustand zu halten

  • Sicherheitsanlagen und -einrichtungen, z. B. Anlagen und Einrichtungen zur Verhütung und Bekämpfung, sind jederzeit einsatzbereit zu halten.

  • Werden technische Anlagen bei Betriebsstilllegungen ganz oder teilweise demontiert, ist darauf zu achten, dass deren Objektschutzanlagen ggf. ebenfalls nicht einsatzbereit sind

  • Sämtliche Räume sind mit Stilllegung des Betriebes gründlich zu reinigen, um die Brandgefahren durch die Minimierung der Brandlasten zu begrenzen

  • Abfälle sind unverzüglich aus den Betriebsräumen zu entfernen und zu beseitigen

  • Beschädigte Schlösser, Türen oder Fenster sind zum Schutz vor unbefugtem Zutritt unverzüglich wieder instand zu setzen

  • Die stillgelegte Betriebsstätte ist regelmäßig zu begehen und zu bewachen, um mögliche Gefährdungen rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen

  • Erstellung eines Krisen- und Notfallplanes

  • Festlegung von Verantwortlichkeiten, Bereitschaft,- Wartungspläne

  • Analyse von Schwachstellen in der IT, laufende Kontrolle und Überwachung der IT-Ressourcen

 

Obliegenheiten in der Umwelt-Haftpflicht gemäß Art 6 AHVB

Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG - verpflichtet,

  • die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Richtlinien des österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten und

  •  umweltgefährdende Anlagen und sonstige Einrichtungen fachmännisch zu warten oder warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen.

Unsere Muster-Checkliste mit den wichtigsten Maßnahmen dient Ihnen zur Vorbereitung von Betriebsstillständen bzw. Betriebsstilllegungen. Diese Empfehlungen sollten ggf. objektspezifisch angepasst und ergänzt werden.

Im Zuge von Betriebsstillständen/Betriebsstilllegungen entstehen vielfältige Risikosituationen welche
das Gefahrenpotenzial vor Ort erhöhen können. Aus diesen Gründen empfehlen wir Ihnen, sich in jedem Fall rechtzeitig mit Ihrem Kundenbetreuer in Verbindung zu setzen. In gewohnt partnerschaftlicher Zusammenarbeit lässt sich gemeinsam mit den Experten von Funk-Risk-Engineering sicherstellen, dass Ihr Betrieb auch in solchen Phasen sowohl in technischer als auch in kaufmännischer Hinsicht bestmöglich abgesichert ist.
Dies kann z.B. durch eine maßgeschneiderte Notfall-/ Krisenplanung sichergestellt werden. Bitte sprechen Sie uns hierzu direkt an.


Anmerkung: Behördliche Anforderungen bleiben von unseren Empfehlungen unberührt.

31.03.2020

 

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